Satzung

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Satzung des Fördervereins der Kooperativen Gesamtschule Bad Münder

(April 2010)

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kooperativen Gesamtschule Bad Münder“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Münder.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. des laufenden Jahres bis 31.07. des Folgejahres).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein hat den Zweck, die Kooperative Gesamtschule Bad Münder finanziell und organisatorisch zu fördern, insbesondere durch
    • die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer und sächlicher Mittel,
    • Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,
    • Förderung auf dem Gebiet der Schülermitverwaltung,
    • Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler,
    • Förderung der individuellen Betreuung behinderter Schülerinnen und Schüler,
    • Förderung des Ganztagsangebotes.

    Darüber hinaus will er die Elternarbeit an der Kooperativen Gesamtschule sowie die Interessenwahrung der Kooperativen Gesamtschule Bad Münder in der Öffentlichkeit unterstützen.

  3. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die an einer wirkungsvollen Förderung der schulischen Arbeit an der Kooperativen Gesamtschule Bad Münder interessiert ist.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. b) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist und auch nach zweimaliger Aufforderung nicht zahlt. c) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinsinteressen gemäß § 2 Abs. 2zuwiderhandeln. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Der/ Die Betroffene kann gegen den Beschluss des Vorstands binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen; wird Einspruch eingelegt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden finden nicht statt.
  5. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, die Beschlüsse des Vorstands einzusehen.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
  7. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der jährlich im Voraus mittels Abbuchungsauftrag eingezogen wird. Jedes Mitglied kann die Höhe seines Beitrages selbst bestimmen. Der Jahresbeitrag darf jedoch EURO 12,– nicht unterschreiten.
  8. Änderungen des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  9. Spenden können in beliebiger Höhe geleistet werden. Auf Verlangen muss bei Spenden in belegpflichtiger Höhe eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer/der Schriftführerin und
    • dem Kassenwart/der Kassenwartin.

    Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte gleichzeitig Mitglied der Gesamtelternvertretung sein. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

  2. Die Amtszeit des Vorstands läuft bis zur Neuwahl; grundsätzlich beträgt sie zwei Geschäftsjahre. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung oder seines/ihres Ausscheidens nimmt der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgaben war.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  7. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie der Beifügung des letzten Sitzungsprotokolls per E-Mail zu Sitzungen ein. Soweit Mitglieder über keine E-Mail-Adresse verfügen, haben an sie die Einladungen auf dem Postweg zu erfolgen.
  8. Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterschrieben.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, von dem/der Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
  3. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich per eMail sowie durch Aushang in der KGS Bad Münder.
  4. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; diese Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
    • Der/die Kassenprüfer/in hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber hat er/sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
    • Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfung
    • Entlastung des Vorstands
    • Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplans oder Beschlussfassung über die Vergabe von finanziellen Mitteln
    • ggf. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung der Mitgliedsbeiträge, Auflösung des Vereins.
  8. Die Beschlussfassung und die Neuwahlen erfolgen grundsätzlich offen; es sei denn, dass von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt wird.
  9. Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

§ 7 Vermögen

  1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Vereine keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder, für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Hameln-Pyrmont als Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Ergänzung

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Änderung/Ergänzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit erst später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Unvollständigkeit herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Satzungsvervollständigung soll eine angemessene Regelung gelten die – soweit es rechtlich möglich ist – dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss oder der Änderung dieser Satzung den Punkt bedacht hätten. Durch diese Bestimmungen wird nicht die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins umgangen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungsänderungen sowie Änderungen nach Abs.1 in einer Niederschrift festzuhalten.

Bad Münder, 28.04.2010

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